Gräberfrieden

Gräberfrieden

Gräberfrieden, der den Gräbern gewährte besondere Rechtsschutz. Wer unbefugt ein Grab beschädigt oder zerstört, oder wer an einem Grabe beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft (Deutsches Strafgesetzb. § 168).


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Grab — (rechtlich), s. Gräberfrieden …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Leichenraub — Leichenraub, Leichenfrevel, die unbefugte Wegnahme einer Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Personen, nach § 168 des Reichsstrafgesetzbuchs bedroht mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und Ehrverlust. Wegnahme von Leichenteilen ist… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Schändung — Schändung, Befleckung oder körperliche Verletzung einer Person, wodurch diese mit einem dauernden Makel behaftet wird (Entmannung, Defloration, Notzucht etc.). Gräber S., Kirchen S., Verübung beschimpfenden Unfugs an Gräbern (s. Gräberfrieden)… …   Kleines Konversations-Lexikon

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